Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

VAPgA

§ 8 Vorzeitige Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Besteht eine Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin oder ein Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter die fachwissenschaftliche Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft auch nach Wiederholung (§ 12 Absatz 4) nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.“

Kapitel 2

Ausbildung

§ 7 § 9