Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
VAPgA§ 8 Vorzeitige Entlassung
Stand: 26.08.2026
Besteht eine Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin oder ein Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter die fachwissenschaftliche Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft auch nach Wiederholung (§ 12 Absatz 4) nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.“
Kapitel 2
Ausbildung