Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

VAPgA

§ 3 Bewerbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/3#abs-1 (1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist mit den Bewerbungsunterlagen an das jeweilige Ausbildungsarchiv zu richten. Mindestens einzureichen sind:

1. Lebenslauf,

2. Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist und

3. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder Nach-weis eines gleichwertigen Bildungsstands; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

Gegebenenfalls sind Kopien weiterer Unterlagen (z.B. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten, besondere Sprachkenntnisse und sonstige Kenntnisse und Fertigkeiten, Nachweise über sonstige Ausbildungs- und Studienzeiten, Wehr- oder Zivildienst) einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/3#abs-2 (2) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/3#abs-3 (3) Als Ausbildungsarchive sind neben dem Landesarchiv Nordrhein-Westfallen das LWL-Archivamt für Westfalen (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) und das LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum (Landschaftsverband Rheinland) zugelassen.

§ 2 § 4