Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

VAPgA

§ 11 Gliederung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/11#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst fachwissenschaftliche Studienzeiten von 22 Monaten und fachpraktische Studienzeiten von 14 Monaten Dauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/11#abs-2 (2) Aufteilung und Ausbildungsbereiche der fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten ergeben sich aus dem Studienverlaufsplan (Anlage 1). Die Abfolge der einzelnen Studienzeiten kann ebenso wie die Zuordnung der Inhalte zu den einzelnen Studienabschnitten aus zwingenden dienstlichen Gründen geändert werden.

§ 10 § 12