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# § 12 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Fachwissenschaftliche Studienzeiten

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten gliedern sich in folgende Abschnitte:

1. Verwaltungswissenschaft (4 Monate),

2. Geschichtswissenschaften (4 Monate) und

3. Archivwissenschaft (14 Monate).

(2) Der Abschnitt Verwaltungswissenschaft wird an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen abgeleistet und vermittelt Grundkenntnisse in verwaltungswissenschaftlichen Fächern, insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht, Staatsrecht, Öffentliche Finanzen und Betriebswirtschaftslehre sowie Arbeitsmethodik. Die Ausbildung richtet sich nach den Studienvorschriften der Fachhochschule.

(3) Die Abschnitte Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft werden an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft abgeleistet und vermitteln Kenntnisse auf den Gebieten Archivwissenschaften, Geschichtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften und Historische Hilfswissenschaften. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft. Die Ausbildung endet mit einer fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft setzen die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter den Vorbereitungsdienst auch dann fort, wenn die Zwischenprüfung erstmalig nicht bestanden wurde. In diesem Falle wird ihr oder ihm während der nachfolgenden fachpraktischen Studienzeiten Gelegenheit gegeben, die Zwischenprüfung zu wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 12 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/12

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