Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2

VAPbD LG 2.2

§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/5#abs-1 (1) Die Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/5#abs-2 (2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/5#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/5#abs-4 (4) Die Referendarinnen und Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt gemäß § 13 Absatz 1 nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 4 § 6