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# § 5 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.

(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.

(4) Die Referendarinnen und Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt gemäß § 13 Absatz 1 nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/5

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