Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2

VAPbD LG 2.2

§ 4 Ernennung, Bezüge, Beendigung des Dienstverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/4#abs-1 (1) Für das technische Referendariat einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen und Referendaren mit einem auf die Fachrichtung hinweisenden Zusatz ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/4#abs-2 (2) Die Referendarinnen und Referendare erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/4#abs-3 (3) Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Staatsexamen bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach § 23 bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.

§ 3 § 5