Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2
VAPbD LG 2.2§ 27 Sondervorschriften der Fachrichtungen
Stand: 26.08.2026
Die Gliederung der Ausbildung, sonstige Vorschriften zu den Ausbildungsabschnitten, der Ausbildungsplan, die Prüfungsfächer und Prüfungszeiten sowie das Prüfstoffverzeichnis sind für die jeweilige Fachrichtung in der Anlage 1 geregelt.