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§ 27 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Sondervorschriften der Fachrichtungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gliederung der Ausbildung, sonstige Vorschriften zu den Ausbildungsabschnitten, der Ausbildungsplan, die Prüfungsfächer und Prüfungszeiten sowie das Prüfstoffverzeichnis sind für die jeweilige Fachrichtung in der Anlage 1 geregelt.