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§ 13 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Prüfung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die oder der Auszubildende auf Grund ihrer oder seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.