Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 29 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/29#abs-1 (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/29#abs-2 (2) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde (§ 7 Absatz 2 und 3).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/29#abs-3 (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/29#abs-4 (4) Im Falle des § 21 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 3 nur die Prüfungsarbeiten zu wiederholen, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurden. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters darf die Prüfung vollständig wiederholt werden.

§ 28 § 30