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# § 29 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.

(2) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde (§ 7 Absatz 2 und 3).

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(4) Im Falle des § 21 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 3 nur die Prüfungsarbeiten zu wiederholen, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurden. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters darf die Prüfung vollständig wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 29 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/29

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