Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 28 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/28#abs-1 (1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von der aufsichtführenden Person oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/28#abs-2 (2) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung

1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,

2. der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder

3. die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/28#abs-3 (3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 27 § 29