Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 2 Ausbildungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ausbildungsbehörden sind

1. die Bezirksregierungen,

2. die Kreise und die kreisfreien Städte,

3. sonstige behördliche Stellen, bei denen mindestens eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes beschäftigt ist und diese verbeamtete Person die Ausbildungsleitung übernehmen kann, und

4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

§ 1 § 3