Ausbildungsbehörden sind
1. die Bezirksregierungen,
2. die Kreise und die kreisfreien Städte,
3. sonstige behördliche Stellen, bei denen mindestens eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes beschäftigt ist und diese verbeamtete Person die Ausbildungsleitung übernehmen kann, und
4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.