Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 19 Schriftlicher Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/19#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch die schriftliche Prüfung zeigen, dass sie verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben ihrer Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/19#abs-2 (2) In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern nach Anlage 5 zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/19#abs-3 (3) Die schriftlichen Arbeiten sind an drei Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten. Die schriftlichen Arbeiten am ersten und zweiten Tag sind an aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Zwischen den schriftlichen Arbeiten am zweiten und dritten Tag kann eine Pause von maximal zwei Tagen liegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/19#abs-4 (4) Die Aufgaben im Prüfungsfach 2 werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Mitglied nach § 17 Absatz 3 Nummer 4, die übrigen Aufgaben im Benehmen mit einem vermessungstechnischen Mitglied ausgewählt. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

§ 18 § 20