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# § 19 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Schriftlicher Prüfungsteil

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch die schriftliche Prüfung zeigen, dass sie verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben ihrer Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen können.

(2) In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern nach Anlage 5 zu bearbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind an drei Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten. Die schriftlichen Arbeiten am ersten und zweiten Tag sind an aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Zwischen den schriftlichen Arbeiten am zweiten und dritten Tag kann eine Pause von maximal zwei Tagen liegen.

(4) Die Aufgaben im Prüfungsfach 2 werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Mitglied nach § 17 Absatz 3 Nummer 4, die übrigen Aufgaben im Benehmen mit einem vermessungstechnischen Mitglied ausgewählt. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 19 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/19

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