Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 20 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/20#abs-1 (1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden erst in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/20#abs-2 (2) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist haben die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit unterschrieben der aufsichtführenden Person abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/20#abs-3 (3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift nach Anlage 6 an. Sie trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung und der Abgabe ein. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat sie in einem Umschlag zu verschließen und diesen umgehend dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder einem von diesem benannten Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten.