Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 18 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlasst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Ladung der Anwärterinnen und Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörden. Das nach § 10 Satz 4 bestimmte Studieninstitut für kommunale Verwaltung setzt spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Tage fest, an denen die schriftliche Prüfung abgelegt wird.

§ 17 § 19