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§ 18 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlasst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Ladung der Anwärterinnen und Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörden. Das nach § 10 Satz 4 bestimmte Studieninstitut für kommunale Verwaltung setzt spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Tage fest, an denen die schriftliche Prüfung abgelegt wird.