Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 17 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/17#abs-1 (1) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium beruft im Benehmen mit dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium und den kommunalen Spitzenverbänden einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/17#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss führt folgende Bezeichnung:

„Prüfungsausschuss für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/17#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer verbeamteten Person der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes einer Bezirksregierung aus dem Bereich Katasterwesen als Vorsitz,

2. zwei weiteren verbeamteten Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, davon jeweils eine Person einer Flurbereinigungsbehörde und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

3. drei verbeamteten Personen der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, davon jeweils eine Person einer Bezirksregierung aus dem Bereich Katasterwesen oder des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, einer Flurbereinigungsbehörde und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sowie

4. einer am Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Abschlusslehrgang tätigen Lehrkraft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/17#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Jedes Mitglied hat eine oder mehrere Stellvertretungen. Bei Berufung eines Mitglieds oder einer Stellvertretung während der laufenden Berufungsperiode ist die Berufung abweichend von Satz 1 auf den verbleibenden Berufungszeitraum des aktuellen Prüfungsausschusses zu begrenzen. Eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der für die Landesvermessung zuständigen Behörde ist zur Stellvertretung eines Ausschussmitgliedes gemäß Absatz 3 Nummer 3 zu berufen. Eine Person, die in Nordrhein-Westfalen als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, ist zur Stellvertretung eines Ausschussmitgliedes gemäß Absatz 3 Nummer 2 oder 3 zu berufen. Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen der Berufungsbehörde ein Ausschussmitglied vor, das zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitz berufen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/17#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit des Vorsitzes und mindestens drei weiterer Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/17#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss und seine Geschäftsstelle haben ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster.

§ 16 § 18