Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 13 Beschäftigungsnachweis, Beurteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/13#abs-1 (1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach Anlage 3 zu führen und darin eine Übersicht über ihre oder seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/13#abs-2 (2) Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung nach Anlage 4 abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 24 festgesetzten Noten zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/13#abs-3 (3) Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 12 § 14