Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 14 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/14#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des fachpraktischen Vorbereitungsdienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/14#abs-2 (2) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/14#abs-3 (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlusslehrgangs abgelegt. Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen möglichst zeitnah.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/14#abs-4 (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinwirken. § 76 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertretungen der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13 § 15