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# § 13 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Beschäftigungsnachweis, Beurteilung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach Anlage 3 zu führen und darin eine Übersicht über ihre oder seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung nach Anlage 4 abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 24 festgesetzten Noten zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.

(3) Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 13 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/13

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