Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II BachelorVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 12. Mai 2022
Auf Grund des § 110 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 5 bis 13 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Ziele der Ausbildung
§ 1 Ziele und Mindestinhalte der Ausbildung
Teil 2
Einstellung in und Zulassung zum Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter
§ 2 Bewerbung
§ 3 Auswahlverfahren
§ 4 Zulassung zur Ausbildung und Einstellung
§ 5 Rechtsstellung
Teil 3
Ausbildung
§ 6 Gliederung der Ausbildung
§ 7 Dauer der Ausbildung
§ 8 Wiederholung von Studienleistungen und Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Entlassung
Teil 4
Prüfungsangelegenheiten
§ 10 Bachelorprüfung
§ 11 Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen
§ 12 Bewertung von Studienleistungen
§ 13 Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung
Teil 5
Datenverarbeitung
§ 14 Datenverarbeitung
Teil 6
Übergangs- und Schlussregelungen
§ 15 Ausbildung nach bisherigen Regelungen
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Ziele der Ausbildung