Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II Bachelor§ 1 Ziele und Mindestinhalte der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/1#abs-1 (1) Ziele der Ausbildung sind der Erwerb des Hochschulgrads Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/1#abs-2 (2) Die Ausbildung soll die Studierenden in den Stand versetzen, Aufgaben des Wachdienstes zu erfüllen und Grundkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätssachbearbeitung, der Verkehrssicherheitsarbeit sowie des Einsatzes aus besonderem Anlass anzuwenden. Darüber hinaus soll die Ausbildung Grundlagen der Führung und Zusammenarbeit vermitteln.
Teil 2
Einstellung in und Zulassung zum Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter