Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II Bachelor§ 4 Zulassung zur Ausbildung und Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/4#abs-1 (1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird vom LAFP NRW für jede sich bewerbende Person ein Rangordnungswert ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/4#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Rangfolge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/4#abs-3 (3) Das LAFP NRW weist die zur Ausbildung zugelassenen Personen zum 1. September den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berücksichtigung der durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule, mitgeteilten Plätze für Studierende je Abteilung beziehungsweise Standort zu. Die Berechnungsgrundlage und die Verteilung sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abzustimmen.