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# § 4 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird vom LAFP NRW für jede sich bewerbende Person ein Rangordnungswert ermittelt.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Rangfolge.

(3) Das LAFP NRW weist die zur Ausbildung zugelassenen Personen zum 1. September den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berücksichtigung der durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule, mitgeteilten Plätze für Studierende je Abteilung beziehungsweise Standort zu. Die Berechnungsgrundlage und die Verteilung sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abzustimmen.

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Zitiervorschlag: § 4 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/4

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