Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II Bachelor§ 15 Ausbildung nach bisherigen Regelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/15#abs-1 (1) Für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter finden die §§ 8 und 9 keine Anwendung. In diesen Fällen findet die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) in der bis zum [Einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/15#abs-2 (2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben und diese
1. aus den in § 7 Absatz 2 genannten Gründen unterbrechen oder
2. wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,
richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.