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§ 15 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung nach bisherigen Regelungen

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter finden die §§ 8 und 9 keine Anwendung. In diesen Fällen findet die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) in der bis zum [Einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben und diese

1. aus den in § 7 Absatz 2 genannten Gründen unterbrechen oder

2. wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,

richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.