Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 32 Inhalte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/32#abs-1 (1) Die §§ 7 bis 30 gelten für die berufliche Entwicklung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/32#abs-2 (2) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendarinnen und Brandreferendare, beginnend mit dem zentralen Ausbildungsmodul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer. 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach Ausbildungsmodulen gegliedert auf zwei Jahre verteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/32#abs-3 (3) Die Beförderungsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen und Brandreferendare. Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den laufbahnrechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf Beförderung ergibt sich hieraus nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/32#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamte in der beruflichen Entwicklung, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

Teil 4

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 § 33