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# § 32 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Inhalte

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 7 bis 30 gelten für die berufliche Entwicklung entsprechend.

(2) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendarinnen und Brandreferendare, beginnend mit dem zentralen Ausbildungsmodul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer. 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach Ausbildungsmodulen gegliedert auf zwei Jahre verteilt werden.

(3) Die Beförderungsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen und Brandreferendare. Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den laufbahnrechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf Beförderung ergibt sich hieraus nicht.

(4) Beamtinnen und Beamte in der beruflichen Entwicklung, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

Teil 4

Übergangs- und Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 32 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/32

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