Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 7 Erholungsurlaub, Beurlaubung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/7#abs-1 (1) Erholungsurlaub in den zentralen Ausbildungsmodulen soll nach Vorgabe der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gewährt werden. Der weitere Erholungsurlaub ist bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans in Abstimmung mit der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/7#abs-2 (2) Beurlaubungen führen zu einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes. Nach Beendigung der Beurlaubung ist die Ausbildung am Verlaufspunkt der Unterbrechung fortzuführen. Beurlaubungen werden nicht auf die Dauer nach § 6 Absatz 1 angerechnet.

Kapitel 2

Ausbildung

§ 6 § 8