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VAP2.1

§ 4 Auswahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/4#abs-1 (1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (§ 7) geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/4#abs-2 (2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Auswahlmethode muss für Bewerbend desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/4#abs-3 (3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

§ 3 § 5