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VAP2.1

§ 3 Bewerbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/3#abs-1 (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind

1. für die allgemeine Verwaltung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die durch das für Inneres zuständige Ministerium bestimmten Polizeibehörden, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Finanzen, der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, für den Studiengang Verwaltungsinformatik davon abweichend auch das Institut der Feuerwehr und die obersten Landesbehörden,

2. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, die Städte, die Kreise, die Landschaftsverbände, der Landesverband Lippe, der Regionalverband Ruhr beziehungsweise die durch diese im Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und

3. für die Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/3#abs-2 (2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die oder der Bewerbende noch nicht volljährig ist,

3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/3#abs-3 (3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.

§ 2 § 4