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VAP2.1

§ 12a Prüfungsformen

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/12a#abs-1 (1) Prüfungen können in den folgenden Prüfungsformen abgelegt werden:

1. schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur),

2. computergestützter Leistungsnachweis an einem Standort der Hochschule (Elektronische Klausur),

3. Fachgespräch,

4. Hausarbeit,

5. Referat mit mündlichem Vortrag,

6. Seminarleistung,

7. Leistungen der Module in der fachpraktischen Studienzeit,

8. Projektleistung,

9. Portfolioprüfung,

10. Datenbankentwicklung und

11. Programmierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/12a#abs-2 (2) Klausuren können unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen auch ortsunabhängig (Online-Klausur) erbracht werden. In diesem Fall und bei Elektronischen Klausuren kann eine elektronische Bewertung erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der Elektronischen Klausur oder der Online-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/12a#abs-3 (3) Fachgespräche, Referate, Präsentationen und Projektleistungen können online als Videoprüfung über eine von der Hochschule bereitgestellte Kommunikationssoftware durchgeführt werden.

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