Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

VAP2.1

§ 12 Bachelorprüfung, Gesamtnote

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/12#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/12#abs-2 (2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums endgültig nicht bestanden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/12#abs-3 (3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistungen während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums mit 20 Prozent gewichtet.

§ 11 § 13