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# § 12a VAP2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsformen

Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungen können in den folgenden Prüfungsformen abgelegt werden:

1. schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur),

2. computergestützter Leistungsnachweis an einem Standort der Hochschule (Elektronische Klausur),

3. Fachgespräch,

4. Hausarbeit,

5. Referat mit mündlichem Vortrag,

6. Seminarleistung,

7. Leistungen der Module in der fachpraktischen Studienzeit,

8. Projektleistung,

9. Portfolioprüfung,

10. Datenbankentwicklung und

11. Programmierung.

(2) Klausuren können unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen auch ortsunabhängig (Online-Klausur) erbracht werden. In diesem Fall und bei Elektronischen Klausuren kann eine elektronische Bewertung erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der Elektronischen Klausur oder der Online-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.

(3) Fachgespräche, Referate, Präsentationen und Projektleistungen können online als Videoprüfung über eine von der Hochschule bereitgestellte Kommunikationssoftware durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 12a VAP2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/12a

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