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§ 12 VAP2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Bachelorprüfung, Gesamtnote

Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums endgültig nicht bestanden ist.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistungen während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums mit 20 Prozent gewichtet.