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VAP2.1

§ 11 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/11#abs-1 (1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertretenden der Hochschule und der Fachpraxis zusammensetzt. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule. Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe, soweit er diese nicht auf die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person überträgt. Unaufschiebbare Entscheidungen kann die vorsitzende Person allein treffen, in diesem Fall ist dem Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung über die getroffene Entscheidung zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/11#abs-2 (2) Zur Bewältigung der dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben und zu seiner Unterstützung wird am Dienstsitz der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person ein Prüfungsamt eingerichtet. Die vorsitzende Person ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs des Prüfungsamtes. Dabei kann sie sich die persönliche Bearbeitung einzelner Angelegenheiten vorbehalten.

§ 10c § 12