Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 9 Vorzeitige Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/9#abs-1 (1) Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder

2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert) endgültig nicht erreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/9#abs-2 (2) Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Laufbahnwechsel gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit beziehungsweise aus der Unterweisungszeit ausscheiden.

§ 8 § 9a