(1) Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er
1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert) endgültig nicht erreicht.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Laufbahnwechsel gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit beziehungsweise aus der Unterweisungszeit ausscheiden.