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# § 9 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Entlassung

Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder

2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert) endgültig nicht erreicht.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit ausscheiden.

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Zitiervorschlag: § 9 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/9

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