Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
VAP1.2§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung sowie die Prüfung. Er dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/7#abs-2 (2) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5 und 6, § 21 a Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.