Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
VAP1.2§ 25 Gesamtergebnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/25#abs-1 (1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/25#abs-2 (2) Grundlagen der Festsetzung sind folgende Punktwerte
1. für die Ausbildung mit 20 Prozent,
2. für die Lehrgangsklausuren mit 5 Prozent,
3. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
4. für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/25#abs-3 (3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/25#abs-4 (4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Punktwert von 5,00 unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/25#abs-5 (5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn die praktische Prüfung mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/25#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.