Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 23 Bewertung der schriftlichenPrüfungsleistungen

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/23#abs-1 (1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 11 Absatz 1 zu bewerten. Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang oder weitere Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Absatz 3 Satz 2) aufzuheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/23#abs-2 (2) Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und der Notendurchschnitt einen Punktwert von mindestens 5 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/23#abs-3 (3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.

§ 22 § 24