Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 35 Zulassung, Unterweisung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/35#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 mit I. Fachprüfung können zur Ableistung einer Unterweisungszeit in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/35#abs-2 (2) Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre. Die §§ 9 bis 11, 13 und 14 gelten entsprechend. Die theoretische Unterweisung erfolgt in zentralen Lehrgängen. Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet ist.

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 34 § 35a