(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 mit I. Fachprüfung können zur Ableistung einer Unterweisungszeit in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden.
(2) Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre. Die §§ 9 bis 11, 13 und 14 gelten entsprechend. Die theoretische Unterweisung erfolgt in zentralen Lehrgängen. Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet ist.
Teil 5
Schlussvorschriften