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# § 29 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung

1. bestanden haben,

2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder

3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, sie wollen die Prüfung nicht wiederholen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

Teil 4

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1,

Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Kapitel 1

Ausbildungsqualifizierung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der

Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes

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Zitiervorschlag: § 29 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/29

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