Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

VAP FD 2.1

§ 3a Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3a#abs-1 (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der Ausbildungsstellen zu ermitteln, wobei die Erfüllung der von den Ausbildungsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3a#abs-2 (2) Die Grenze der persönlichen, räumlichen und sächlichen Ausbildungskapazität ist erreicht, wenn zum Einstellungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die der Ausbildungsstellen (§ 4a Absatz 3) übersteigt und zur Abwendung einer Kapazitätsüberschreitung eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung auch im Einzelfall unvereinbar ist.

§ 3 § 3b